Schade, schon vorbei – aber als Inhouse-Online-Seminar weiterhin zu haben

Thema:        Das “Osterpaket” des BMWK rund ums EEG 2023 – was kommt da auf uns zu?   -> Halbtages Online-Veranstaltung via “go-to-meeting”  
Datum & Zeit:Montag, 2. Mai 2022, 09:00 Uhr – ca. 12:30 Uhr
Referent:Dipl.-Ing. Rüdiger Winkler, Geschäftsführer ifed.
Teilnahmekosten:  € 230,00 zzgl. USt. pro Person  
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Programm und Anmeldeformular – Das “Osterpaket” des BMWK rund ums EEG 2023
02.05.22 – Osterpaket – IBE Online halb[…]
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Osterpaket verabschiedet

Kabinett verabschiedet mit Osterpaket zentrale Gesetzesnovelle für Beschleunigung des Erneuerbaren-Ausbaus

Habeck: „Das Osterpaket ist der Beschleuniger für die erneuerbaren Energien “ 

Das Bundeskabinett hat heute auf Vorschlag von Vizekanzler und Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck das sogenannte Osterpaket verabschiedet. Dabei handelt es sich um die größte energiepolitische Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten. Mit dem Osterpaket werden verschiedene Energiegesetze umfassend novelliert, um so den Ausbau erneuerbarer Energien zu beschleunigen und konsequent voranzutreiben. Alle Entwürfe im Rahmen des Osterpakets finden Sie nachfolgend auch zum Download.

Hier gehts zur Presseinfo des BMWK

Dies sind die Entwürfe im Rahmen des Osterpakets:

Neue Seminare und Workshops 2022

Halbtagsseminar:
Das Osterpaket der Bundesregierung – EEG 2023 und mehr

Workshop-Paket
Implementierung und Anwendung von PPA im Unternehmen

Ganztagsseminar
Gas- und Stromwirtschaft der Zukunft – die Grundlagen
Die Energiewirtschaft steht an einem entscheidenden Punkt. Abhängigkeiten von Importenergien, Preissteigerungen in neuen Dimensionen, Klimaneutralität. Die neue Energie-Welt erfordert neue Geschäftsmodelle, braucht neue Strukturen und Kooperationen.

EEG 2023 – aus Sicht von ifed./edna/evu+

Stellungnahme des EDNA Bundesverbands Energiemarkt und Kommunikation e.V. zum Referentenentwurf des EEG 2023 (Osterpaket)

(Hinweis: edna wird durch das ifed.Institut gehostet)

An das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Sehr geehrte Damen und Herren,

Als Initiative evu+ im edna Bundesverband Energiemarkt und Kommunikation e.V. bedanken wir uns für die Möglichkeit, unsere Hinweise in das laufende Verfahren zum o.g. Gesetz einbringen zu können. Vorab möchten wir hervorheben, dass dem Referentenentwurf eine überaus konstruktive und dynamische Konsultationsphase vorausging.

Grundsätzlich freuen wir uns darüber, dass der Ausbau der Erneuerbaren Energien deutlich an Fahrt aufnimmt, auch wenn die Stromverbrauchsprognosen für 2030 weiterhin sehr konservativ erscheinen. Dessen ungeachtet wird bei dem angestrebten rasanten Zubau die Netzintegration auf allen Netzebenen immer mehr zu einer Herausforderung, insbesondere für die Verteilungsnetzbetreiber. Wir würden es deshalb außerordentlich begrüßen, wenn in begleitenden Fachgruppengesprächen neben dem eigentlichen EEG auch diese Frage und vor allem Lösungsansätze diskutiert werden könnten. Ergebnisse müssten sich nicht zwingend nur im EEG niederschlagen, sondern z.B. auch in einer neu belebten Diskussion zum §14a des EnWG, die im vergangenen Jahr bedauerlicherweise abgebrochen wurde. Ferner sollte die Komplexität aller Regelungen und der verbundene bürokratische Aufwand drastisch sinken. Dass dieses Ziel nicht bereits zur Sommerpause erreicht werden kann, ist klar. Dennoch sollte diese längst überfällige Diskussion nicht länger hinausgezögert werden.

In unseren nachfolgenden Anmerkungen konzentrieren wir uns auf die (kleine) Wasserkraft sowie auf PV-Dachanlagen:


Zur Wasserkraft (§40 a) und b))

Im Vergleich zum EEG 2017 finden sich hier materielle und genehmigungsrelevante Benachteiligungen, insbesondere der kleinen Wasserkraft die u.E. auf einseitige gewässer-ökologische Betrachtungen zurück gehen.

Wie es in der Begründung heißt, soll mit den Änderungen von § 40 Absatz 1 und 5 EEG 2023 der degressive anzulegende Wert für Wasserkraftanlagen aus dem EEG 2021 fortgeschrieben werden und die Änderungen in § 40 Absatz 2 und 4a EEG 2023 zielen auf eine stärkere Berücksichtigung der gewässerökologischen Anforderungen bei der Förderung der Wasserkraft ab. Es soll vermieden werden, dass Anlagen, die die gewässerrechtlichen Anforderungen nicht erfüllen, eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erhalten.

Wir regen dringend an, dass in einem Fachgespräch zur (kleinen) Wasserkraft nicht nur die gewässer-ökologische Sicht, sondern auch die Argumente der Wasserkraft für Klimaschutz, Versorgungssicherheit und Energieeffizienz gegeneinander abgewogen werden. Hierzu bieten wir als Input gerne unsere Expertise an.

edna/evu+-Position

Die einschränkenden Regelungen der Wasserkraft im EEG 2023 widersprechen dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes, das der Förderung aller Erneuerbaren Energien dienen soll.- sie sollten deshalb gestrichen werden. Klima, Natur und Energie lassen sich im Rahmen der Wasserkraftnutzung vereinbaren.

Entsprechende Vorgaben werden bereits im Wasserhaushaltsgesetz und weiteren einschlägigen gesetzlichen Normen streng geregelt. – Wasserkraftanlagen haben positive Effekte auf den regionalen Hochwasserschutz. Sie übernehmen die Unterhaltsleistungen zur Sicherung und Stabilisierung von Gewässersohlen, Uferstreifen und Querbauwerken.

Insbesondere ist nicht zu vermitteln, warum derart zwischen ökologischen Anforderungen an die Windenergie und den Wasserkraftanlagen unterschieden wird. Schon in der einführenden Zusammenfassung des Referentenentwurfs zur Windenergie wird postuliert:  Die wesentlichen Hemmnisse bei der Windenergie an Land bestehen in anderen Bereichen (z.B. Natur- und Artenschutzrecht) und werden durch gesonderte Gesetzgebungsverfahren abgebaut.


Begründung:

Wegen ihrer Nähe zu den Stromverbrauchern vermeidet die Wasserkraft bundesweit Netzausbaukosten von 750 Millionen Euro und weitere Netzdienstleistungen im Wert von 250 Millionen Euro. In Summe würde ein Verzicht auf kleine Wasserkraftanlagen bis 500 kW Mehrkosten von etwa einer Milliarde Euro erzeugen. Ferner gilt:

-– Wasserkraftwerke sind das Rückgrat zahlreicher Handwerksbetriebe, wie Mühlen und Sägewerke und halten wertvolle landwirtschaftliche Wertschöpfungsketten aufrecht.

– Wasserkraftwerke sind seit jeher vielfach Bürgerkraftwerke: Zahlreiche werden nicht nur von privaten Gewerbetreibenden, sondern auch von Stadtwerken und Gemeindewerken betrieben und liegen daher häufig in kommunaler bzw. öffentlicher Hand.

– Wasserkraftwerke reinigen die Gewässer: Wasserkraftwerke entfernen pro Jahr zwischen 80 t und 290 t Makroplastik allein aus dem bayerischen Donauraum.

– Allein in Bayern gibt es 100.000 Flusskilometer und 57.000 Querbauwerke in Flüssen. Allerdings wird nur an 4.248 Querbauwerken auch Energie aus Wasserkraft erzeugt und damit eine klimafreundliche Kompensation für den ohnehin vorhandenen Gewässereingriff geschaffen. Alle 2 Flusskilometer findet sich in Bayern ein Querbauwerk – aber nur fast alle 25 Kilometer ein Wasserkraftwerk.

– Ebenfalls in Bayern stehen 4.248 Wasserkraftanlagen als stabile netzverträgliche Einspeisepunkte zur Verfügung. Im Jahr 1926 waren es noch 11.900 Anlagen11. Damals waren die Gewässer und die Fischwelt noch weitgehend in Ordnung. Mit der zunehmenden Industrialisierung und dem Bau fossiler und nuklearer Großkraftwerke in 60ern und 70ern hat sich die Anzahl der Wasserkraftwerke in den hundert Jahren um zwei Drittel verringert. Die Folgerung, dass die Wasserkraftnutzung trotz der Verringerung der Anzahl ihrer Werke für die Verschlechterung der Gewässerverhältnisse verantwortlich sein muss, ist unstimmig und nicht nachvollziehbar.

Zu §48 (6) Nr. 2 und 2a Solare Strahlungsenergie

Hier wird neu eine Differenzierung der Vergütungshöhe zwischen Eigenversorgern und Volleinspeisern vorgenommen. Die pauschal deutlich geringere Vergütung für Überschussstrom im Eigenversorgungsmodell konterkariert unseres Erachtens das Ziel einer dezentralen, bürgernahen Energiewelt und behindert die von der EU gewollten Prosumer-Lösungen, z.B. bei der Elektromobilität oder dem Einsatz stationärer Batteriespeicher. 

edna/evu+-Position:

Um beihilferechtliche Probleme zu vermeiden wäre zu prüfen, ob eine (möglichst einfach gestaltete) Vergütungs-Differenzierung entsprechend der Eigenverbrauchsquote zielführend sein könnte. Je höher der Eigenverbrauch, desto geringer die Vergütung des Überschussstroms.