
| Energy Sharing: Neue Entwicklung |
| 24.08.2026 – Der Deutsche Bundestag veröffentlichte die Kleine Anfrage 21/7705 „Massentaugliche Umsetzung des Energy Sharing“ der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Anfrage ist kein Gesetz und ändert § 42c EnWG nicht, bringt aber die praktische Weiterentwicklung des Energy Sharing offiziell erneut auf die parlamentarische Agenda. Mit 22 Fragen wird die Bundesregierung unter anderem zu folgenden Punkten befragt: Zeitplan für gesetzliche Nachbesserungen; wirtschaftliche Entlastungen bei Preisbestandteilen und mögliche Öffnung des § 14a EnWG für gemeinschaftliche Speicher und Ladeinfrastruktur; Zulassung von Mehranlagen- und Pooling-Modellen sowie kommunalen bzw. unternehmensinternen Lösungen; prioritäre Smart-Meter-Ausstattung bzw. „Smart Meter Light“; Verfügbarkeit von Abwicklungsanbietern für kleine PV-Anlagen; virtuelle Bilanzierungsgebiete und die freie Wahl des Reststromlieferanten. Außerdem soll die Bundesregierung die BNetzA-Mitteilung Nr. 73 und das dort favorisierte Lieferanten-/Dienstleistungsmodell bewerten. Quelle: https://dserver.bundestag.de/btd/21/077/2107705.pdf |
Neuigkeiten
05.08.2026 – Bundesnetzagentur: neuer Arbeitsstand der MiSpeL-Festlegung. Die BNetzA hat den Arbeitsstand zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten veröffentlicht. Vorgesehen sind eine formelbasierte Abgrenzungsoption und eine vereinfachte Pauschaloption für förderfähige Strommengen aus Mischspeichern und bidirektionalen Ladepunkten. Die Festlegung soll nach aktueller Planung am 01.10.2026 wirksam werden; bis 30.09.2027 sollen die Optionen in einer Übergangsphase nur mit Zustimmung von Netz- und Messstellenbetreiber nutzbar sein. Die Pauschaloption steht zusätzlich unter EU-beihilferechtlichem Vorbehalt. Es handelt sich noch um einen Arbeitsstand, nicht um die endgültige Festlegung. Quelle: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/EEG_Aufsicht/MiSpeL/artikel.html 11.08.2026 – BWE legt verfassungsrechtliches Gutachten vor. Der Bundesverband WindEnergie bewertet die im Netzanschlusspaket vorgesehene Einschränkung des bisher prioritären und unbeschränkten Netzanschlusses für EEG-Anlagen ab 01.01.2027 ohne ausreichende Übergangsregelung als verfassungsrechtlich problematisch. Das Gutachten sieht mögliche Verstöße gegen Eigentumsgarantie, Berufsfreiheit und Vertrauensschutz und schlägt eine Begrenzung auf kapazitätslimitierte Netzgebiete sowie Bestandsschutz für bis 31.12.2027 immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlagen vor. Quelle: https://www.wind-energie.de/presse/pressemitteilungen/detail/netzanschlusspaket-rechtsgutachten-bestaetigt-verfassungswidrigkeit/ Gutachten: https://www.wind-energie.de/fileadmin/redaktion/dokumente/publikationen-oeffentlich/themen/04-politische-arbeit/05-netze/20260807_Rechtsgutachten_Redeker_Sellner_Dahs_-_Verfassungsmaessigkeit_Netzanschlusspaket_und_EEG-Novelle.pdf 15.08.2026 – DGRV kündigt Widerstand gegen zentrale PV-Neuregelungen an. Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften bewertet den Kabinettsentwurf insbesondere wegen des Förderstopps für PV-Dachanlagen unter 25 kWp, der Ausweitung der Direktvermarktungspflicht und des Wegfalls des Volleinspeise-Bonus als erheblichen Einschnitt und will sich im weiteren Gesetzgebungsprozess für Änderungen einsetzen. Quelle: https://www.dgrv.de/news/neuregelungen-im-regierungsentwurf-des-eeg-2027/ 18./21.08.2026 – Bauernverband Mecklenburg-Vorpommern adressiert konkrete Änderungsforderungen an Bundestagsabgeordnete. Gefordert werden unter anderem mindestens 2.500 MW Biomasse-Ausschreibungsvolumen jährlich bis 2032, ein Flexibilitätszuschlag von 150 Euro/kW, die Abschaffung bzw. Anhebung des Maisdeckels, ein höherer Agri-PV-Bonus, der Erhalt der Förderung für kleine Dachanlagen und die Streichung des Windpachtdeckels. Quelle: https://www.lobbyregister.bundestag.de/inhalte-der-interessenvertretung/stellungnahmengutachtensuche/SG2608210009/451770 Dokument: https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/90/7a/833861/Stellungnahme-Gutachten-SG2608210009.pdf 22.08.2026 – Solar- und Autoindustrie fordert Nachbesserung bei der 50-%-Kappung. 1Komma5°, Enpal, Octopus Energy und Volkswagens Stromtochter Elli kritisieren, dass die geplante dauerhafte Begrenzung nach § 9 EEG 2027 am Netzverknüpfungspunkt auch Batteriespeicher und bidirektional ladende Elektrofahrzeuge erfassen kann, und verlangen Änderungen im Bundestag. Quelle: https://www.cleanthinking.de/wirkleistungsbegrenzung-eeg-2027/ Die formalen Eckdaten bleiben: Eine Bundestags-Erstlesung oder eine endgültige Gesetzesfassung ist bis 30.08.2026 nicht veröffentlicht; der Bundesrats-Fristablauf ist weiterhin der 25.09.2026. |
Kabinettsbeschluss EEG Novelle 2027
Quelle:EEG-Clearingstelle
Bundeskabinett beschließt EEG-Novelle 2027 und Netzanschlusspaket
Am 29. Juli 2026 hat das Bundeskabinett die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2027) und das Netzanschlusspaket beschlossen. Im nächsten Schritt gehen beide Regierungsentwürfe in das parlamentarische Verfahren im Bundestag und Bundesrat.
Die Regierungs- und Referentenentwürfe sowie weitere Informationen zum Stand der Gesetzgebungsverfahren finden Sie hier:
- Gesetz für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor (sog. EEG 2027) – Rechtsetzungsverfahren
- Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens (sog. Netzanschlusspaket) – Rechtsetzungsverfahren
EEG 2027 – Paradigmenwechsel inbegriffen

- Was erwartet uns beim EEG 2027?
- Das EEG 2027 hält am 80-Prozent-Ziel für Erneuerbaren-Strom bis 2030 fest, stellt den Ausbau aber stärker auf Markt und Netz aus.
- Die feste Einspeisevergütung für Neuanlagen soll weitgehend entfallen; Direktvermarktung und zweiseitige Differenzverträge werden ausgebaut.
- Kleine PV-Anlagen werden stärker auf Marktintegration ausgerichtet, teils mit Übergangsregelungen statt dauerhafter Förderung.
- Wind- und Solarzubau sollen regional stärker an Netzausbau und Strombedarf gekoppelt werden.
- Insgesamt ist das EEG 2027 ein klarer Systemwechsel hin zu mehr Kosteneffizienz, Steuerbarkeit und Versorgungssicherheit
- Unser Seminar zum Thema: EEG 2027 kompakt,, 12. Oktober
- Photovoltaik
- Neue kleine und mittlere PV-Anlagen sollen künftig ihre Einspeisung stärker begrenzen, bei Dachanlagen unter 100 kW auf 50 Prozent der Leistung.
- Für neue kleine PV-Anlagen gibt es eine Übergangsregelung mit befristeter Vergütung, danach mehr Marktintegration.
- Neue PV-Anlagen unter 25 kW sollen ab 2027 keine dauerhafte Förderung mehr erhalten.
- Für neu direktvermarkteten Strom ist ein Bonus von 1,5 Cent pro kWh vorgesehen.
- Wind und Biomasse
- Zusätzlich sollen 12 GW Wind an Land ausgeschrieben werden.
- Die Windplanung soll stärker an regionalem Bedarf und Netzsituation ausgerichtet werden.
- Für Biomasse bleiben Ausschreibungen und Förderlogik ebenfalls Teil der Reform, teils mit neuen Vorgaben.
- Einordnung
- Das Paket ist eine deutliche Verschiebung vom klassischen Förderregime hin zu einem stärker marktbasierten System.
- Für bestehende Anlagen sollen grundsätzlich die bisherigen Regeln weitergelten; die Änderungen betreffen vor allem neue Inbetriebnahmen ab 2027.
Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts (Kabinettsentwurf 6.8.2025)
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts (EnWG-Novelle 2025), der als Kabinettsvorlage zum 6. August 2025 vorgelegt wurde, bringt eine Vielzahl an Änderungen mit sich, insbesondere im Hinblick auf Verbraucherschutz, Digitalisierung sowie Finanzierung und Regulierung in der Energiewirtschaft. Hier die wichtigsten Punkte aus dem Entwurf, insbesondere zu den Auswirkungen auf Verwaltung, Wirtschaft und Verbraucher:
Überblick: Ziele und Motivation des Gesetzentwurfs
- Anlass: Umsetzung aktueller EU-Richtlinien und -Verordnungen, v.a. Richtlinie (EU) 2024/1711 (novellierte Strombinnenmarktrichtlinie), Richtlinie (EU) 2024/1788 (Gasbinnenmarktrichtlinie) und Anpassungen an das deutsche Energierecht.
- Ziel: Stärkung des Verbraucherschutzes, bessere Verbraucherinformation, Schutz vor Strompreisschwankungen, Ausbau der Digitalisierung der Energiewende, Erleichterung des Energy Sharing, Verbesserung des Finanzierungssystems für Erneuerbare Energien und Bürokratieabbau.
- Wesentliche inhaltliche Änderungen
1. Verbraucherschutz und Markttransparenz
- Einführung und Pflicht zum Angebot von Festpreisverträgen für Stromverbraucher bei großen Anbietern (ab 200,000 Kunden) über eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten; Absicherung gegen Preissprünge am Großhandelsmarkt.
- Verbesserte Informationspflichten: Anbieter müssen künftig noch klarer und prägnanter über Vertragsinhalte, Preisgestaltung, Rechte und Risiken von dynamischen und Festpreis-Tarifen informieren.
- Neue Regelungen zu Vergleichsinstrumenten und -portalen, damit Verbraucher sich unabhängiger und leichter orientieren können.
2. Sicherstellung der Energieversorgung
- Neue Anforderungen an Energieanbieter, Absicherungsstrategien gegen Risiken auf den Großhandelsmärkten und Maßnahmen gegen Belieferungsausfälle vorzulegen und auf Verlangen der Bundesnetzagentur auch anzupassen.
- Schärfere Vorschriften zur Versorgungsunterbrechung bei Zahlungsverzug, einschließlich Informations-, Beratungs- und Abwendungsangeboten (z.B. zinsfreie Ratenpläne), mit besonderen Schutzmechanismen für vulnerable Verbrauchergruppen.
3. Digitalisierung der Energiewende
- Umsetzung von Empfehlungen des Digitalisierungsberichts nach §48 Messstellenbetriebsgesetz (“Smart Meter”-Rollout): Beschleunigter und gerechter ausgestalteter Rollout intelligenter Messsysteme, Verbesserung der Finanzierung und Kostenverteilung.
- Verpflichtung für Netzbetreiber zur Einrichtung einer bundesweit einheitlichen Internetplattform zur Abwicklung des Netzzugangs (z.B. Zählpunktverwaltung, Vereinbarung von Energy Sharing usw.).
- Verschärfte Regeln für IT-Sicherheit, Datenverarbeitung und Löschung personenbezogener Energiedaten in digitalisierten Prozessen.
4. Energy Sharing
- Neue gesetzliche Grundlage für die gemeinschaftliche Nutzung von Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen (“Energy Sharing”), auch über die klassische Mieterstromversorgung hinaus. Details zu Zulässigkeit, Vertragsbeziehungen und Abgrenzung (zunächst im gleichen Bilanzierungsgebiet, später auch anliegende Netzgebiete möglich).
5. Finanzierung und Bürokratieabbau
- Anpassung des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG): Klarere Abgrenzung zwischen Bedarfsermittlung und Jahresausgleichsanspruch für Übertragungsnetzbetreiber, stärkere Ausrichtung auf den Saldo der “EEG-Konten”, Entbürokratisierung u.a. bei den Berichtspflichten der Netzbetreiber.
- Senkung/Abbau von Bürokratie- und Informationspflichten für Wirtschaft und Verwaltung (jährliche Entlastung ca. 10,67Mio.€, Einmalaufwand durch neue Pflichten: ca. 52,7Mio.€, v.a. durch IT-/Digitalisierungsprojekte).
Umsetzung und Inkrafttreten
- Das Gesetz setzt zwingende EU-Vorgaben um, für die keine Alternativen bestehen, und ermöglicht die Erreichung der deutschen und europäischen Klimaziele.
- Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung (voraussichtlich Herbst 2025, für einige digitale Verpflichtungen gestaffelt später).
basiert auf dem uns vorliegenden “Gesetzentwurf EnWG-Novelle 2025, Kabinettsvorlage 06.08.2025” (PDF).Gesetzentwurf_Enwg-novelle_2025_Kabinettsvorlage_20250806.pdf
Hier findet Ihr den Kabinettsentwurf: Kabinettsentwurf
Veranstaltungshinweise:
Die nächste Veranstaltung:
Seminar “Grundlagen Photovoltaik”
die Solarenergie ist ein Schlüssel zur nachhaltigen Stromversorgung – und das Potenzial wächst weiter. Lernen Sie in unserem Online-Seminar am Dienstag, den 30. September 2025 von 9:00 bis ca. 12:30 Uhr, wie technische Grundlagen, gesetzliche Rahmenbedingungen und innovative Geschäftsmodelle ineinandergreifen.
👨🏫 Referent: Dipl.-Ing. Heinrich Lang, Geschäftsführer des ifed. Instituts für Energiedienstleistungen 📍 Ort: Online via Microsoft Teams 💼 Zielgruppe: Fach- und Führungskräfte aus Energieunternehmen, Techniker sowie alle mit Interesse an Photovoltaik
Inhalte:
- Physikalische und technische Grundlagen zur PV
- Rechtliche Vorgaben (EEG, EnWG, u.v.m.)
- Netztechnik & Messkonzepte
- Geschäftsmodelle – von Mieterstrom bis steckerfertige Anlagen
📩 Die Teilnahmegebühr beträgt:
- Für VfEW-Mitglieder: € 290,00 zzgl. USt.
- Für Nichtmitglieder: € 330,00 zzgl. USt.
Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung und darauf, gemeinsam mit Ihnen das Fundament für eine sonnige Zukunft zu legen!
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🎓 Online-Seminar: Messkonzepte für EEG- und KWKG-Anlagen 📅 Termin: Montag, 24. November 2025, 9:30 – ca. 16:30 Uhr 👤 Referent: Dipl.-Ing. Bernhard Wüst 📧 Kontakt: info@ibe-international.de
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📍 Veranstalter: IBE International, Lörrach
Referentenentwurf Änderung Energiewirtschaftsrecht (11.07.2025)
Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zielt auf eine umfassende Änderung des Energiewirtschaftsrechts und mehrerer weiterer energierechtlicher Regelwerke ab. Ziel ist die Stärkung des Verbraucherschutzes, die Umsetzung aktuellen EU-Rechts und die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Energiewende, insbesondere im Hinblick auf Digitalisierung, Netzstabilität und fairen Wettbewerb.
Näheres dazu erfahren Sie in unserem Seminar Grundwissen und Update Energiewirtschaft am 20. November 2025
Wichtigste Inhalte im Überblick:
1. Verbraucherschutz und Markttransparenz
- Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1711 (Strombinnenmarktrichtlinie) zur Unterstützung der Aktiven Rolle von Verbrauchern am Elektrizitätsmarkt.
- Einführung verbindlicher Vorgaben zu:
- Verträgen mit Festpreistarifen (Reduzierung von Strompreisschwankungsrisiken)
- Pflicht zu Absicherungsstrategien für Energieversorger
- “Energy Sharing”: kollektive Nutzung von selbst erzeugtem Strom, z. B. innerhalb einer Nachbarschaft oder Genossenschaft.
- Weitere Pflichten zu Informationsoffenlegung und Transparenz durch Übertragungsnetzbetreiber.
2. Umsetzung neuer EU-Gesetzgebungen
Der Entwurf setzt mehrere aktuelle EU-Richtlinien in nationales Recht um:
- Richtlinie (EU) 2024/1711 – Elektrizitätsmarktdesign
- Richtlinie (EU) 2024/1788 – Binnenmarkt für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff
- Verordnung (EU) 2024/1106 – Schutz vor Marktmanipulation im Energiegroßhandel
3. Digitalisierung der Energiewende
- Umsetzung von Empfehlungen aus dem „Digitalisierungsbericht“ gemäß § 48 Messstellenbetriebsgesetz.
- Ziel: Erhöhung von Systemnutzen, Cybersicherheit, Wirtschaftlichkeit und Verbraucherfreundlichkeit.
- Wichtig: rechtlicher Rahmen für den bevorstehenden Rollout intelligenter Messsysteme (Smart Meter) ab 2025.
4. Finanzierung erneuerbarer Energien
- Änderungen am Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) mit Fokus auf:
- Verständlichere Ermittlung des Finanzierungsbedarfs
- Verbesserte Abgrenzung zum EEG-Jahresausgleichsanspruch
- Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien durch ein effizienteres Finanzierungssystem.
5. Haushaltsauswirkungen
- Bundesnetzagentur:
- Jährlicher Mehrbedarf an Personalmitteln: ca. 0,7 Mio. €
- Einmaliger Sachmittelbedarf: ca. 0,75 Mio. €
- Gleichzeitig jährliche Einsparung bei Sachausgaben: ca. 1,9 Mio. €
- Gesetz führt zu einer jährlichen finanziellen Entlastung der Bundesnetzagentur: ca. 1,2 Mio. €.
- Keine direkten Erfüllungsaufwände für Bürger:innen.
- Wirtschaft: jährliche Entlastung von ca. 10,9 Mio. €, einmaliger Aufwand von ca. 53 Mio. €.
6. Struktur der Gesetzesänderung
- Der Entwurf umfasst 30 Artikel, die zahlreiche Gesetze anpassen, darunter:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- EEG, EnFG, Messstellenbetriebsgesetz
- Strom- und Gasgrundversorgungsverordnungen
- Börsengesetz, Körperschaftsteuergesetz, GWB etc.
Dieser Referentenentwurf soll nicht nur nationales Recht an EU-Vorgaben anpassen, sondern auch zentrale nationale Herausforderungen der Energiewende adressieren – insbesondere eine verbraucherfreundliche, digitalisierte, wirtschaftlich tragfähige und wettbewerbsorientierte Energiewirtschaft.
Rüdiger Winkler, Geschäftsführer ifed. Institut für Energiedienstleisungen, Lörrach
Die Geister, die ich rief – KI in der Energiewirtschaft
Kommentar in der ZfK, Ausgabe Februar 2024
Erst Cloud, dann Blockchain und jetzt KI! Neue digitale Technologien verändern die Welt der Energiewirtschaft in einer höheren Kadenz als es über Jahrzehnte der Fall war. Die frühere evolutionäre Entwicklung wurde inzwischen abgelöst von einer Transformation der Branche, die einer Revolution gleicht. Von der zentralen zur dezentralen Welt, vom „Versorgt-werden-Woller“ zum Prosumer, von den „Dreckschleudern“ zur klimaneutralen Stromerzeugung – all das kann nur funktionieren mit der vollständigen Vernetzung von der Erzeugung über die Speicherung, bis zum Verbrauch. Unbestritten sind dabei vor allem die möglichen Potenziale der Künstlichen Intelligenz. KI kann durch die Analyse von Echtzeitdaten den Energieverbrauch optimieren, und KI-Algorithmen überwachen und steuern den Energiefluss, um z.B. Überlastungen zu verhindern. Endlich weg vom jahrzehntelangen „Blindflug“ im Verteilungsnetz! Auch die Prognosegüte dürfte um Größenordnungen zunehmen, weil KI Wetterdaten, Verbrauchsverhalten und andere Faktoren auswertet und wenn erforderlich die Erzeugung anpasst, was am Ende zu einer stabileren Stromversorgung auch in Zeiten der dargebotsabhängigen Erzeugung führt. Selbst beim Thema IT-Sicherheit kann die KI nicht nur Fluch, sondern auch Segen sein, indem sie Sicherheitslücken erkennt und Angriffe in Echtzeit erkennt und abwehrt.
Doch bei aller Euphorie um KI gilt es doch, nüchtern die Risiken abzuwägen. KI braucht große Datenmengen, und ist allein deshalb schon anfällig für Hackerangriffe. Manipulierte Systeme und das Risiko schwerwiegender Sicherheitsverletzungen sind ein Horrorszenario für unsere kritische Infrastruktur. Ferner treffen KI-Systeme Entscheidungen einzig auf Basis von Mustern und Algorithmen, die die man ihnen gelernt hat. Damit besteht eine latente Gefahr von plötzlichen Fehlern und unerwartetem Verhalten. Was, wenn die KI plötzlich etwas anstellt, das wir gar nicht wollen? In diesem Fall muss es also nicht mal ein Cyberangriff sein, sondern der Feind sitzt quasi im Haus. Störungen im Netz oder gar Ausfälle mit unermesslichen Schäden sind dann die Folge. Aus diesem Grund können wir es uns nicht leisten die menschliche Kontrolle und Überwachung, quasi die „Handebene“ aufzugeben, damit wir mögliche Probleme rechtzeitig erkennen und beheben können.
Die Herausforderung für unseren Wirtschaftszweig lautet jetzt, die Gefahren und Risiken abzuwägen, damit KI verantwortungsvoll eingesetzt werden kann. Um von vorneherein Risiken zu minimieren ist es wichtig, klare Richtlinien, ethische Grundsätze und Sicherheitsprotokolle zu entwickeln. Intelligente Technologien brauchen einen intelligenten Rahmen! KI-Entwickler, Energieexperten und Regulierungsbehörden müssen künftig im ständigen Dialog agil zusammenarbeiten und sicherstellen, dass die Zuverlässigkeit des Stromnetzes gewährleistet bleibt. Lasst uns diese Herausforderung annehmen, nicht morgen, sondern schon heute.
Elektromobilität – Fluch oder Segen?
Ergebnisse einer Metastudie im Auftrag des ifed-Instituts
von Markus Palic

Sind sie nun gut oder schlecht, diese Elektroautos? Schädigen sie die Umwelt womöglich mehr als sie ihr nützen? Oder sind sie vielleicht doch ein Segen? Diese Frage wird in Foren, in der einschlägigen Literatur und in der laufenden Berichterstattung sehr unterschiedlich diskutiert. Während die Verbrenner-Fans die Elektrovehikel zum Teufel wünschen, schwärmen die Elektro-Mobilisten von einem neuen Fahrgefühl und einem neuen Automobil-Zeitalter. Wie aber kann es zu ein und derselben Geschichte so große Meinungsunterschiede geben?
Der Beitrag stellt die Ergebnisse einer im Auftrag des Instituts für Energiedienstleistungen (ifed.), Lörrach, durchgeführten Metastudie dar.
Autor
Dipl.-Ing. Markus Palic, vormals Vorstand der Westdeutschen Licht- und Kraftwerke AG, Erkelenz und Geschäftsführer der NEW-Netz GmbH, Mönchengladbach
Die ausführliche Studie steht hier kostenlos zum Download bereit:

