Referentenentwurf Änderung Energiewirtschaftsrecht (11.07.2025)

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zielt auf eine umfassende Änderung des Energiewirtschaftsrechts und mehrerer weiterer energierechtlicher Regelwerke ab. Ziel ist die Stärkung des Verbraucherschutzes, die Umsetzung aktuellen EU-Rechts und die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Energiewende, insbesondere im Hinblick auf Digitalisierung, Netzstabilität und fairen Wettbewerb.

Näheres dazu erfahren Sie in unserem Seminar Grundwissen und Update Energiewirtschaft am 20. November 2025

Wichtigste Inhalte im Überblick:

1. Verbraucherschutz und Markttransparenz

  • Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1711 (Strombinnenmarktrichtlinie) zur Unterstützung der Aktiven Rolle von Verbrauchern am Elektrizitätsmarkt.
  • Einführung verbindlicher Vorgaben zu:
    • Verträgen mit Festpreistarifen (Reduzierung von Strompreisschwankungsrisiken)
    • Pflicht zu Absicherungsstrategien für Energieversorger
    • “Energy Sharing”: kollektive Nutzung von selbst erzeugtem Strom, z. B. innerhalb einer Nachbarschaft oder Genossenschaft.
  • Weitere Pflichten zu Informationsoffenlegung und Transparenz durch Übertragungsnetzbetreiber.

2. Umsetzung neuer EU-Gesetzgebungen

Der Entwurf setzt mehrere aktuelle EU-Richtlinien in nationales Recht um:

  • Richtlinie (EU) 2024/1711 – Elektrizitätsmarktdesign
  • Richtlinie (EU) 2024/1788 – Binnenmarkt für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff
  • Verordnung (EU) 2024/1106 – Schutz vor Marktmanipulation im Energiegroßhandel

3. Digitalisierung der Energiewende

  • Umsetzung von Empfehlungen aus dem „Digitalisierungsbericht“ gemäß § 48 Messstellenbetriebsgesetz.
  • Ziel: Erhöhung von Systemnutzen, Cybersicherheit, Wirtschaftlichkeit und Verbraucherfreundlichkeit.
  • Wichtig: rechtlicher Rahmen für den bevorstehenden Rollout intelligenter Messsysteme (Smart Meter) ab 2025.

4. Finanzierung erneuerbarer Energien

  • Änderungen am Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) mit Fokus auf:
    • Verständlichere Ermittlung des Finanzierungsbedarfs
    • Verbesserte Abgrenzung zum EEG-Jahresausgleichsanspruch
    • Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien durch ein effizienteres Finanzierungssystem.

5. Haushaltsauswirkungen

  • Bundesnetzagentur:
    • Jährlicher Mehrbedarf an Personalmitteln: ca. 0,7 Mio. €
    • Einmaliger Sachmittelbedarf: ca. 0,75 Mio. €
    • Gleichzeitig jährliche Einsparung bei Sachausgaben: ca. 1,9 Mio. €
  • Gesetz führt zu einer jährlichen finanziellen Entlastung der Bundesnetzagentur: ca. 1,2 Mio. €.
  • Keine direkten Erfüllungsaufwände für Bürger:innen.
  • Wirtschaft: jährliche Entlastung von ca. 10,9 Mio. €, einmaliger Aufwand von ca. 53 Mio. €.

6. Struktur der Gesetzesänderung

  • Der Entwurf umfasst 30 Artikel, die zahlreiche Gesetze anpassen, darunter:
    • Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
    • EEG, EnFG, Messstellenbetriebsgesetz
    • Strom- und Gasgrundversorgungsverordnungen
    • Börsengesetz, Körperschaftsteuergesetz, GWB etc.

Dieser Referentenentwurf soll nicht nur nationales Recht an EU-Vorgaben anpassen, sondern auch zentrale nationale Herausforderungen der Energiewende adressieren – insbesondere eine verbraucherfreundliche, digitalisierte, wirtschaftlich tragfähige und wettbewerbsorientierte Energiewirtschaft.

  1. https://ppl-ai-file-upload.s3.amazonaws.com/web/direct-files/attachments/56166253/fa1352a1-433b-49ad-b5c5-70d4ce53f86d/20250711-entwurf-aenderung-energiewirtschaftsrecht-staerkung-verbraucherschutz-energiebereich.pdf

Rüdiger Winkler, Geschäftsführer ifed. Institut für Energiedienstleisungen, Lörrach

Die Geister, die ich rief – KI in der Energiewirtschaft

Kommentar in der ZfK, Ausgabe Februar 2024

Erst Cloud, dann Blockchain und jetzt KI! Neue digitale Technologien verändern die Welt der Energiewirtschaft in einer höheren Kadenz als es über Jahrzehnte der Fall war. Die frühere evolutionäre Entwicklung wurde inzwischen abgelöst von einer Transformation der Branche, die einer Revolution gleicht. Von der zentralen zur dezentralen Welt, vom „Versorgt-werden-Woller“ zum Prosumer, von den „Dreckschleudern“ zur klimaneutralen Stromerzeugung – all das kann nur funktionieren mit der vollständigen Vernetzung von der Erzeugung über die Speicherung, bis zum Verbrauch.  Unbestritten sind dabei vor allem die möglichen Potenziale der Künstlichen Intelligenz.  KI kann durch die Analyse von Echtzeitdaten den Energieverbrauch optimieren, und KI-Algorithmen überwachen und steuern den Energiefluss, um z.B. Überlastungen zu verhindern. Endlich weg vom jahrzehntelangen „Blindflug“ im Verteilungsnetz! Auch die Prognosegüte dürfte um Größenordnungen zunehmen, weil KI Wetterdaten, Verbrauchsverhalten und andere Faktoren auswertet und wenn erforderlich die Erzeugung anpasst, was am Ende zu einer stabileren Stromversorgung auch in Zeiten der dargebotsabhängigen Erzeugung führt. Selbst beim Thema IT-Sicherheit kann die KI nicht nur Fluch, sondern auch Segen sein, indem sie Sicherheitslücken erkennt und Angriffe in Echtzeit erkennt und abwehrt.

Doch bei aller Euphorie um KI gilt es doch, nüchtern die Risiken abzuwägen. KI braucht große Datenmengen, und ist allein deshalb schon anfällig für Hackerangriffe. Manipulierte Systeme und das Risiko schwerwiegender Sicherheitsverletzungen sind ein Horrorszenario für unsere kritische Infrastruktur. Ferner treffen KI-Systeme Entscheidungen einzig auf Basis von Mustern und Algorithmen, die die man ihnen gelernt hat. Damit besteht eine latente Gefahr von plötzlichen Fehlern und unerwartetem Verhalten. Was, wenn die KI plötzlich etwas anstellt, das wir gar nicht wollen? In diesem Fall muss es also nicht mal ein Cyberangriff sein, sondern der Feind sitzt quasi im Haus. Störungen im Netz oder gar Ausfälle mit unermesslichen Schäden sind dann die Folge. Aus diesem Grund können wir es uns nicht leisten die menschliche Kontrolle und Überwachung, quasi die „Handebene“ aufzugeben, damit wir mögliche Probleme rechtzeitig erkennen und beheben können.

Die Herausforderung für unseren Wirtschaftszweig lautet jetzt, die Gefahren und Risiken abzuwägen, damit KI verantwortungsvoll eingesetzt werden kann. Um von vorneherein Risiken zu minimieren ist es wichtig, klare Richtlinien, ethische Grundsätze und Sicherheitsprotokolle zu entwickeln. Intelligente Technologien brauchen einen intelligenten Rahmen! KI-Entwickler, Energieexperten und Regulierungsbehörden müssen künftig im ständigen Dialog agil zusammenarbeiten und sicherstellen, dass die Zuverlässigkeit des Stromnetzes gewährleistet bleibt. Lasst uns diese Herausforderung annehmen, nicht morgen, sondern schon heute.

Elektromobilität – Fluch oder Segen?

Ergebnisse einer Metastudie im Auftrag des ifed-Instituts

von Markus Palic

Sind sie nun gut oder schlecht, diese Elektroautos? Schädigen sie die Umwelt womöglich mehr als sie ihr nützen? Oder sind sie vielleicht doch ein Segen? Diese Frage wird in Foren, in der einschlägigen Literatur und in der laufenden Berichterstattung sehr unterschiedlich diskutiert. Während die Verbrenner-Fans die Elektrovehikel zum Teufel wünschen, schwärmen die Elektro-Mobilisten von einem neuen Fahrgefühl und einem neuen Automobil-Zeitalter. Wie aber kann es zu ein und derselben Geschichte so große Meinungsunterschiede geben?

Der Beitrag stellt die Ergebnisse einer im Auftrag des Instituts für Energiedienstleistungen (ifed.), Lörrach, durchgeführten Metastudie dar.

Autor
Dipl.-Ing. Markus Palic, vormals Vorstand der Westdeutschen Licht- und Kraftwerke AG, Erkelenz und Geschäftsführer der NEW-Netz GmbH, Mönchengladbach

Die ausführliche Studie steht hier kostenlos zum Download bereit:

info@tagungsgesellschaft.de

www.ifed.de

25.11.2022: Aktuelle Flash-Seminare: “Umsetzung der Gas- und Strompreisbremse” sowie “Neustart Smart Metering”

die Gesetz-Entwürfe zur Strom- und Gaspreisbremse nehmen so langsam bestandsgefährdende Züge für Energieversorger an!  Demnach dürfen Energieversorger ihre Grundpreise in Kundenverträgen weder absenken noch erhöhen, sie werden auf dem Niveau vom September 22 eingefroren. Auch höhere Arbeits-Preise sind keine Option, denn eine Erhöhung wäre nur möglich bei gestiegenen Beschaffungskosten oder „einem Anstieg von Preisbestandteilen oder Kosten, die nicht durch das Elektrizitätsunternehmen beeinflussbar“ seien. Auch die rückwirkende Streichung vermiedener Netzentgelte und die Übergewinnabschöpfung für Erzeugungsanlagen >1MW sind nicht zu Ende gedacht und an Komplexität nicht zu übertreffen. Was hier auf die Energieversorger zu kommt und was das für Sie bedeutet, haben wir in einem Online-Kurzseminar aufbereitet. Es findet just am Tage der endgültigen Beschlussfassung zu diesem Themenkomplex statt.

Auch der längst überfällige Neustart Smart Metering wird unser administratives und operatives Handeln verändern. Durch extreme Vereinfachung sind smarte Geschäftsmodelle bald wirklich realisierbar und auch das Lastmanagement in der Niederspannung (Stichwort steuerbare Verbrauchseinrichtungen) nimmt deshalb an Fahrt auf, wie man an einem ersten Konsultationsentwurf sehen kann.

Zur «Umsetzung der Gas- und Strompreisbremse» sowie dem bahnbrechenden «Neustart Smart Metering»! haben wir kurzfristig zwei Halbtagsseminare entwickelt, in denen wir die Maßnahmen, Handlungspflichten und Chancen aufzeigen. Eine kurzfristige Anmeldung wird empfohlen.

Die Beschreibung und Agenda finden Sie nachfolgend – das Anmeldeformular ist dem Programm angehängt. Bei Rückfragen können Sie sich gerne an winkler@ifed.de wenden.

    Thema:    NEU und aktuell / Halbtages Online-Seminar:   Neustart Smart Meter (hier klicken um das ausführliche Programm zu öffnen)   Endlich geht’s voran! Nach der Rücknahme der Markterklärung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) war der weitere Weg des Smart Meterings in Deutschland lange unklar. Doch nun wird das MsBG entrümpelt und überzogene Sicherheitsanforderungen ad acta gelegt!   Am 20.10. verkündete der zuständige Minister, Robert Habeck, den Neustart für dieses Schlüsselprojekt der Energiewende. Über ein neues Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), soll mit den Gateways der zweiten Generation dieser Neustart gelingen, damit danach die letzten Hausaufgaben erledigt werden können und die Digitalisierung der Energiewende doch noch Gestalt annehmen kann.   Über diese Entwicklungen, über die Inhalte des neuen Gesetzes und über die weiteren Vorbereitungen u.a. der Bundes­netzagentur (BNetzA) berichtet dieses Seminar    
  Datum:    Donnerstag, 8. Dezember 2022, 09:00 Uhr – ca. 12:30 Uhr   Online-Seminar  
  Referent:    Dipl.-Ing. Heinrich Lang, Geschäftsführer ifed. GmbH  
  Teilnahmegebühr:    € 290,00 zzgl. MwSt.
    Thema:    NEU und aktuell / Halbtages Online-Seminar:   Gas- und Strompreisbremse aktuell – was müssen EVU jetzt beachten (hier klicken um das ausführliche Programm zu öffnen)     Thema „Strom- und Gaspreisbremse“ ist in aller Munde. Schon in den nächsten Wochen müssen Vorgaben umgesetzt sein, die eben erst beschlossen wurden oder noch in der Diskussion sind. Betroffen sind die EVU aller Stufen aber auch die Kunden, deren Verunsicherung groß ist. Auf der Lieferanten-Seite mehren sich die Fragen: Wo stehen wir? Was ist bereits beschlossen? Was ist zu tun, sind Netzbetreiber auch betroffen?   Im Rahmen unseres Online-Seminars erläutern wir den aktuellen Stand und beantworten die drängendsten Fragen. Mitarbeitende erhalten dadurch Handlungs- und Umsetzungsempfehlungen auf Basis der einschlägigen Gesetze, den zugehörigen Regelwerken und Umsetzungshilfen der Verbände.   Nutzen Sie zudem die Chance auf einen Austausch mit Kolleginnen und Kollegen zu diesem top-aktuellem Thema im Rahmen der anschließenden Online-Diskussion.    
  Datum:    Donnerstag, 15. Dezember 2022, 13:00 Uhr – ca. 16:30 Uhr   Online-Seminar  
  Referent:    Dipl.-Ing. Richard Plum, Senior Partner ifed. Institut  
  Teilnahmegebühr:    € 290,00 zzgl. MwSt.

Wir würden uns freuen, Sie zu unseren Veranstaltungen begrüßen zu dürfen. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

EnWG-Änderungen im Bundestag beschlossen

Verabschiedung vor leeren Reihen – Wochenende wichtiger als Energiekrise?

Am 24. JUni hat der deutsche Bundestag Änderungen des EnWG verabschiedet. Mit dem Gesetz will die Bundesregierung drei Problemkomplexe angehen: den beschleunigungsbedürftigen Ausbau erneuerbarer Energien; Engpässe in der Versorgung wegen fehlender Stromnetze und rechtliche Unklarheiten bei der Kündigung des Vertrags seitens des Energielieferanten in Zeiten steigender Energiepreise.

Kernpunkte sind vor allem die Meldepflichten zur Aufnahme und Beendigung der Endkundenbelieferung sowie Entkoppelung der Preise von Grund- und Ersatzversorgung sowie Preisanpassungsmöglichkeiten in der Ersatzversorgung.

Den verabschiedeten Entwurf finden sie hier

Ausrufung Alarmstufe des Notfallplans Gas (Quelle: BDEW 23. Juni 2022)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat am 23. Juni nach Abstimmung innerhalb der Bundesregierung die zweite von drei Stufen des Notfallplan Gas ausgerufen, die sog. Alarmstufe. Sie tritt ein, wenn laut Notfallplan Gas „eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vorliegt, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt, der Markt ist aber noch in der Lage, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen, ohne dass nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen.“

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sagt dazu: „Aktuell ist die Versorgungssicherheit gewährleistet, aber die Lage ist angespannt. …Grund für die Ausrufung der Alarmstufe ist die seit dem 14. Juni 2022 bestehende Kürzung der Gaslieferungen aus Russland und das weiterhin hohe Preiseniveau am Gasmarkt.“

Es gilt, dass die Versorgungssicherheit gegenwärtig gewährleistet ist.

Hier finden Sie die aktuelle Presseinformation des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Ausrufung der Alarmstufe.

Weitere Informationen zur Gasversorgungslage finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur .

Schade, schon vorbei – aber als Inhouse-Online-Seminar weiterhin zu haben

Thema:        Das “Osterpaket” des BMWK rund ums EEG 2023 – was kommt da auf uns zu?   -> Halbtages Online-Veranstaltung via “go-to-meeting”  
Datum & Zeit:Montag, 2. Mai 2022, 09:00 Uhr – ca. 12:30 Uhr
Referent:Dipl.-Ing. Rüdiger Winkler, Geschäftsführer ifed.
Teilnahmekosten:  € 230,00 zzgl. USt. pro Person  
Download

Programm und Anmeldeformular – Das “Osterpaket” des BMWK rund ums EEG 2023
02.05.22 – Osterpaket – IBE Online halb[…]
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Osterpaket verabschiedet

Kabinett verabschiedet mit Osterpaket zentrale Gesetzesnovelle für Beschleunigung des Erneuerbaren-Ausbaus

Habeck: „Das Osterpaket ist der Beschleuniger für die erneuerbaren Energien “ 

Das Bundeskabinett hat heute auf Vorschlag von Vizekanzler und Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck das sogenannte Osterpaket verabschiedet. Dabei handelt es sich um die größte energiepolitische Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten. Mit dem Osterpaket werden verschiedene Energiegesetze umfassend novelliert, um so den Ausbau erneuerbarer Energien zu beschleunigen und konsequent voranzutreiben. Alle Entwürfe im Rahmen des Osterpakets finden Sie nachfolgend auch zum Download.

Hier gehts zur Presseinfo des BMWK

Dies sind die Entwürfe im Rahmen des Osterpakets:

Neue Seminare und Workshops 2022

Halbtagsseminar:
Das Osterpaket der Bundesregierung – EEG 2023 und mehr

Workshop-Paket
Implementierung und Anwendung von PPA im Unternehmen

Ganztagsseminar
Gas- und Stromwirtschaft der Zukunft – die Grundlagen
Die Energiewirtschaft steht an einem entscheidenden Punkt. Abhängigkeiten von Importenergien, Preissteigerungen in neuen Dimensionen, Klimaneutralität. Die neue Energie-Welt erfordert neue Geschäftsmodelle, braucht neue Strukturen und Kooperationen.

EEG 2023 – aus Sicht von ifed./edna/evu+

Stellungnahme des EDNA Bundesverbands Energiemarkt und Kommunikation e.V. zum Referentenentwurf des EEG 2023 (Osterpaket)

(Hinweis: edna wird durch das ifed.Institut gehostet)

An das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Sehr geehrte Damen und Herren,

Als Initiative evu+ im edna Bundesverband Energiemarkt und Kommunikation e.V. bedanken wir uns für die Möglichkeit, unsere Hinweise in das laufende Verfahren zum o.g. Gesetz einbringen zu können. Vorab möchten wir hervorheben, dass dem Referentenentwurf eine überaus konstruktive und dynamische Konsultationsphase vorausging.

Grundsätzlich freuen wir uns darüber, dass der Ausbau der Erneuerbaren Energien deutlich an Fahrt aufnimmt, auch wenn die Stromverbrauchsprognosen für 2030 weiterhin sehr konservativ erscheinen. Dessen ungeachtet wird bei dem angestrebten rasanten Zubau die Netzintegration auf allen Netzebenen immer mehr zu einer Herausforderung, insbesondere für die Verteilungsnetzbetreiber. Wir würden es deshalb außerordentlich begrüßen, wenn in begleitenden Fachgruppengesprächen neben dem eigentlichen EEG auch diese Frage und vor allem Lösungsansätze diskutiert werden könnten. Ergebnisse müssten sich nicht zwingend nur im EEG niederschlagen, sondern z.B. auch in einer neu belebten Diskussion zum §14a des EnWG, die im vergangenen Jahr bedauerlicherweise abgebrochen wurde. Ferner sollte die Komplexität aller Regelungen und der verbundene bürokratische Aufwand drastisch sinken. Dass dieses Ziel nicht bereits zur Sommerpause erreicht werden kann, ist klar. Dennoch sollte diese längst überfällige Diskussion nicht länger hinausgezögert werden.

In unseren nachfolgenden Anmerkungen konzentrieren wir uns auf die (kleine) Wasserkraft sowie auf PV-Dachanlagen:


Zur Wasserkraft (§40 a) und b))

Im Vergleich zum EEG 2017 finden sich hier materielle und genehmigungsrelevante Benachteiligungen, insbesondere der kleinen Wasserkraft die u.E. auf einseitige gewässer-ökologische Betrachtungen zurück gehen.

Wie es in der Begründung heißt, soll mit den Änderungen von § 40 Absatz 1 und 5 EEG 2023 der degressive anzulegende Wert für Wasserkraftanlagen aus dem EEG 2021 fortgeschrieben werden und die Änderungen in § 40 Absatz 2 und 4a EEG 2023 zielen auf eine stärkere Berücksichtigung der gewässerökologischen Anforderungen bei der Förderung der Wasserkraft ab. Es soll vermieden werden, dass Anlagen, die die gewässerrechtlichen Anforderungen nicht erfüllen, eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erhalten.

Wir regen dringend an, dass in einem Fachgespräch zur (kleinen) Wasserkraft nicht nur die gewässer-ökologische Sicht, sondern auch die Argumente der Wasserkraft für Klimaschutz, Versorgungssicherheit und Energieeffizienz gegeneinander abgewogen werden. Hierzu bieten wir als Input gerne unsere Expertise an.

edna/evu+-Position

Die einschränkenden Regelungen der Wasserkraft im EEG 2023 widersprechen dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes, das der Förderung aller Erneuerbaren Energien dienen soll.- sie sollten deshalb gestrichen werden. Klima, Natur und Energie lassen sich im Rahmen der Wasserkraftnutzung vereinbaren.

Entsprechende Vorgaben werden bereits im Wasserhaushaltsgesetz und weiteren einschlägigen gesetzlichen Normen streng geregelt. – Wasserkraftanlagen haben positive Effekte auf den regionalen Hochwasserschutz. Sie übernehmen die Unterhaltsleistungen zur Sicherung und Stabilisierung von Gewässersohlen, Uferstreifen und Querbauwerken.

Insbesondere ist nicht zu vermitteln, warum derart zwischen ökologischen Anforderungen an die Windenergie und den Wasserkraftanlagen unterschieden wird. Schon in der einführenden Zusammenfassung des Referentenentwurfs zur Windenergie wird postuliert:  Die wesentlichen Hemmnisse bei der Windenergie an Land bestehen in anderen Bereichen (z.B. Natur- und Artenschutzrecht) und werden durch gesonderte Gesetzgebungsverfahren abgebaut.


Begründung:

Wegen ihrer Nähe zu den Stromverbrauchern vermeidet die Wasserkraft bundesweit Netzausbaukosten von 750 Millionen Euro und weitere Netzdienstleistungen im Wert von 250 Millionen Euro. In Summe würde ein Verzicht auf kleine Wasserkraftanlagen bis 500 kW Mehrkosten von etwa einer Milliarde Euro erzeugen. Ferner gilt:

-– Wasserkraftwerke sind das Rückgrat zahlreicher Handwerksbetriebe, wie Mühlen und Sägewerke und halten wertvolle landwirtschaftliche Wertschöpfungsketten aufrecht.

– Wasserkraftwerke sind seit jeher vielfach Bürgerkraftwerke: Zahlreiche werden nicht nur von privaten Gewerbetreibenden, sondern auch von Stadtwerken und Gemeindewerken betrieben und liegen daher häufig in kommunaler bzw. öffentlicher Hand.

– Wasserkraftwerke reinigen die Gewässer: Wasserkraftwerke entfernen pro Jahr zwischen 80 t und 290 t Makroplastik allein aus dem bayerischen Donauraum.

– Allein in Bayern gibt es 100.000 Flusskilometer und 57.000 Querbauwerke in Flüssen. Allerdings wird nur an 4.248 Querbauwerken auch Energie aus Wasserkraft erzeugt und damit eine klimafreundliche Kompensation für den ohnehin vorhandenen Gewässereingriff geschaffen. Alle 2 Flusskilometer findet sich in Bayern ein Querbauwerk – aber nur fast alle 25 Kilometer ein Wasserkraftwerk.

– Ebenfalls in Bayern stehen 4.248 Wasserkraftanlagen als stabile netzverträgliche Einspeisepunkte zur Verfügung. Im Jahr 1926 waren es noch 11.900 Anlagen11. Damals waren die Gewässer und die Fischwelt noch weitgehend in Ordnung. Mit der zunehmenden Industrialisierung und dem Bau fossiler und nuklearer Großkraftwerke in 60ern und 70ern hat sich die Anzahl der Wasserkraftwerke in den hundert Jahren um zwei Drittel verringert. Die Folgerung, dass die Wasserkraftnutzung trotz der Verringerung der Anzahl ihrer Werke für die Verschlechterung der Gewässerverhältnisse verantwortlich sein muss, ist unstimmig und nicht nachvollziehbar.

Zu §48 (6) Nr. 2 und 2a Solare Strahlungsenergie

Hier wird neu eine Differenzierung der Vergütungshöhe zwischen Eigenversorgern und Volleinspeisern vorgenommen. Die pauschal deutlich geringere Vergütung für Überschussstrom im Eigenversorgungsmodell konterkariert unseres Erachtens das Ziel einer dezentralen, bürgernahen Energiewelt und behindert die von der EU gewollten Prosumer-Lösungen, z.B. bei der Elektromobilität oder dem Einsatz stationärer Batteriespeicher. 

edna/evu+-Position:

Um beihilferechtliche Probleme zu vermeiden wäre zu prüfen, ob eine (möglichst einfach gestaltete) Vergütungs-Differenzierung entsprechend der Eigenverbrauchsquote zielführend sein könnte. Je höher der Eigenverbrauch, desto geringer die Vergütung des Überschussstroms.